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Das
Urteil im Wortlaut
Presseinformation
des Bundesverfasssungsgerichts zum Urteils
Kurze
Vorgeschichte
Was
bedeutet das Urteil?
Zur
Anerkennung der staatlichen holländischen Hufbeschlagprüfung
Zusammenfassung
des Urteils
Endgültig
gestoppt hat das Bundesverfassungsgericht mit einem Urteil die Anwendung
des Hufbeschlaggesetzes auf Hufpfleger, Huftechniker und ihre Schulen
(AZ 1 BvR 2186/06). Damit hat es nach Auffassung
des Rechtsvertreters der Kläger, Prof. Friedhelm Hufen von
der Universität Mainz, die grundgesetzlich garantierte Freiheit
der Berufswahl ganz entschieden gestärkt. Lobbyisten der Hufschmiede
hatten Kanzler Schröder dazu überreden können, in
seinem letzten gesetzgeberischen Akt Hufpflege und Huftechnik zu
verbieten. Dabei handelt es sich um zwei neue Berufe, die sich auf
die Bearbeitung nicht beschlagener Hufe bzw. auf die Verwendung
moderner Materialien wie Kunststoff oder Klebetechniken am Huf spezialisieren.
Der Versuch
misslang jedoch gründlich, wie das Verfassungsgericht jetzt
urteilte. Frühzeitig munkelte man schon, der einzige Zweck
des Gesetzes bestehe im Ausbremsen zweier neuer, erfolgreicher Berufe
durch die etablierten Hufschmiede. Damit lag kein wirklich ausreichender
Grund für einen derart schwerwiegenden Eingriff in die grundgesetzlich
garantierte Freiheit der Berufswahl vor. Die Klarheit des Urteils
ist beeindruckend, da es damit nicht nur fast allen Forderungen
der Kläger entsprach, sondern zugleich eine der Grunddefinitionen
des Hufbeschlaggesetzes zurück wies und dem Gesetzgeber eine
klare Abfuhr erteilte. Derart eindeutige Erfolge der Klageparteien
sind in Karlsruhe nicht an der Tagesordnung. Jährlich wird
nur ganz wenigen Verfassungsbeschwerden statt gegeben.
Mit Spannung
war das Urteil erwartet worden. Insbesondere in Kreisen der Freizeitreiter
hatte man den Verlust vieler gut qualifizierter Hufpfleger und Huftechniker
befürchtet. Und das in einer Branche mit Nachwuchssorgen.
Angestrengt hatte die Verfassungsbeschwerde eine Gruppe von Klägern
– bestehend aus BESW Hufakademie, der Deutschen Huforthopädischen
Gesellschaft e. V., der Gesellschaft der Huf- und Klauenpflege e.
V. und dem Institut für Hufheilpraktik & Ganzheitliche
Pferdebehandlung. Finanziell wurden sie vom Verband der Hufpfleger
und Hufheilpraktiker e.V., der Vereinigung der Freizeitreiter und
-fahrer Deutschland e.V. und Schülern des Deutschen Instituts
für Huforthopädie unterstützt.
Durch
einen Kniff hatten die Gesetzgeber versucht, Hufpflege und Huftechnik
auszubremsen. Kurzerhand griffen sie in die deutsche Sprache ein
und definierten entgegen dem allgemeinen Verständnis den Begriff
Hufbeschlag neu. Zukünftig sollte man darunter auch Hufpflege
und Huftechnik verstehen und es sollte dann nur noch den derart
umdefinierten „Hufbeschlag“ geben. Dies hatte schon
bei der Abfassung der Hufbeschlagverordnung für sprachliche
Kapriolen gesorgt, als man Hufpflege immerzu als Hufbeschlag titulierte
und damit alle in Verwirrung stürzte.
Mit der
im Grundgesetz Artikel 12 garantierten Freiheit der Berufswahl unvereinbar
und nichtig sind Artikel 1 § 3 Absatz 1 und Absatz 2 sowie
§ 6 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 2 Nummer 1 des
Hufbeschlaggesetzes, soweit Berufsgruppen, die Verrichtungen am
Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder
der Behandlung vornehmen, ohne dabei einen Eisenbeschlag anzubringen,
sowie Personen und Einrichtungen, die zu solchen Verrichtungen ausbilden,
von diesen Bestimmungen erfasst werden. Das Gericht greift die von
Klägerseite ins Verfahren eingeführten Definition der
Hufpflege als Hufversorgung ausschließlich an Barhufpferden
oder mit lediglich temporärem Hufschutz wie Hufschuhen auf.
Darunter werden auch Huforthopädie oder Hufheilpraktik zusammen
gefasst. Unter Huftechnik definiert das Gericht weiterhin alle Arten
der Hufhilfsmittel und des Hufschutzes mit Ausnahme des Eisenbeschlags.
Das Betätigungsfeld des Huftechnikers umfasst neben der Hufbearbeitung
das Anbringen von Kunststoff- und Aluminiumbeschlägen, das
Anbringen von Klebeschuhen, das Anpassen von Hufschuhen sowie die
Hufreparatur mit Kunsthornen oder anderen Hufersatzmaterialien.
Dies entspricht dem allgemeinen Verständnis in Reiterkreisen.
Das Gericht
hält es zwar für durchaus sinnvoll, verschiedene Berufe
zusammen zu fassen, um den Standard der Hufbearbeitung allgemein
zu heben. Gleichzeitig sei mit der Zusammenfassung der Berufe ein
Eingriff in das Grundrecht der freien Berufswahl erfolgt, der zu
schwerwiegend sei. Hufpflegern und Huftechnikern sei es nämlich
nicht zuzumuten, Hufbeschlag zu erlernen, um ihren Beruf weiter
ausüben zu können. Die Qualität der Hufversorgung
könne nämlich auch dadurch verfolgt werden, dass man von
Hufpflegern und Huftechnikern den Nachweis theoretischer Kenntnisse
über das gesamte Spektrum der Hufversorgung von der Barhufpflege
über alternative Hufschutzmaterialien bis zum Eisenbeschlag
erwartet, damit diese Pferde fachgerecht versorgt und wenn erforderlich
an Huftechniker oder Hufschmiede weiter verwiesen werden können.
Mit dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts erfahren Hufpflege und Huftechnik
eine erneute bzw. erstmalige offizielle Anerkennung als eigenständige
Berufe. Von Seiten des Gesetzgebers ist es jetzt zunächst erforderlich,
die als nichtig beurteilten Passagen des Hufbeschlaggesetzes zu
novellieren. Es ist außerdem davon auszugehen, dass nunmehr
Anstrengungen für eine staatliche Regelung von Hufpflege und
Huftechnik getroffen werden. Vertreter der Klageparteien forderten
mit Nachdruck eine größere Unparteilichkeit der Behörden
und die Beteiligung aller Seiten an der nun erforderlichen Überarbeitung
des Gesetzes- und Verordnungswerkes. Alexander Wurthmann, einer
der Kläger, sieht in dem nun anstehenden Reformprozeß
einen kleinen aber symbolischen Indikator für die Reformfähigkeit
der bundesrepublikanischen Gesellschaft: „Verbieten wir das
Neue pauschal, oder schauen wir es uns nüchtern an und versuchen
es zu integrieren, darauf läuft alles hinaus“.
Die BESW
Hufakademie geht davon aus, dass sich nach dem klaren Urteil die
zuweilen sehr verunsicherten Märkte wieder beruhigen und Pferdebesitzer
wieder ohne Zögern ihre Hufpfleger und Huftechniker zu ihren
Pferden bestellen und in aller Sicherheit eine Ausbildung in Hufpflege
und Huftechnik beginnen. Eine starke Nachfrage möglicherweise
schon ab den Novemberkursen spätestens aber ab den nächsten
Frühjahreskursen wird erwartet, da viele Interessenten ihren
Ausbildungsbeginn bis nach dem Urteil zurück gehalten hatten.
Das Urteil
im Einzelnen: Zunächst erkennt das Bundesverfassungsgericht
an, dass nicht nur Hufschmiede, sondern auch Hufpfleger und Huftechniker
einen Beruf im Sinne des Grundgesetzes ausüben, der zu schützen
ist. Wichtiges Indiz dafür ist eine Ausbildung, die über
die branchenüblichen Kenntnisse hinausgehe und in eigene Lehr-
und Prüfungsstandards mündet. Nicht zuletzt ist die Hufpflege
schon einmal durch die bayerische Verordnung über Fachagrarwirte
Hufpflege von 1995 staatlich anerkannt worden.
Dennoch
ist der Staat grundsätzlich berechtigt, mehrere Berufe zu vereinheitlichen.
Dafür gibt es jedoch Grenzen. Eingriffe müssen durch das
Gemeinwohl gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entsprechen. Auch im vorliegenden Fall ist der Tierschutz ein legitimes
Ziel, um die Qualität der Hufversorgung zu fördern. Die
Tiere sollen vor körperlichen Schmerzen, Leiden und Schäden
durch unsachgemäß hergestellten und unqualifiziert angebrachten
Hufschutz sowie unzulänglich gepflegte Hufe bewahrt werden.
Darin besteht ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut. So kann
auch der Argumentation des Gesetzgerbers gefolgt werden, dass eine
ordnungsgemäße Hufversorgung keine der verschiedenen
Korrektur-, Schutz- und Behandlungsoptionen ausschließen darf,
und daher sicherzustellen ist, dass aus dem gesamten Spektrum zwischen
Barhufpflege über alternative Hufschutzmaterialien bis hin
zum Eisenbeschlag die für den jeweiligen Einzelfall angezeigte
Methode Anwendung findet. Wegen der im Hufbeschlaggesetz von 1940
und in den sich darauf beziehenden Ausbildungssystemen verankerten
einseitigen Orientierung auf den Eisenbeschlag hat der Gesetzgeber
konsequenterweise die Erweiterung von Kenntnissen und Fertigkeiten
der Hufpflege und Huftechnik beschlossen. Damit kann durchaus das
Ziel einer verbesserten Hufversorgung erreicht werden.
Allerdings
ist ein damit verbundener Eingriff in die Freiheit der Berufswahl
nur dann gerechtfertigt, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber
die Berufsfreiheit weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung
steht. Dies könnte zum Beispiel darin bestehen, dass der Zugang
zum Beruf der Hufpflege und Huftechnik vom Nachweis theoretischer
Kenntnisse abhängig gemacht wird, die notwendig sind, um aus
dem gesamten Versorgungsspektrum der Hufbearbeitung von Hufpflege
über Huftechnik einschließlich Hufbeschlag mit Eisen
die jeweils geeignete Methode ausgewählt werden kann. So kann
wenn nötig die Bearbeitung durch andere Hufexperten angeraten
werden, wenn diese durch Hufpfleger oder Huftechniker nicht selbst
vorgenommen werden kann.
Beispiele
dafür, dass ein solches System funktioniert, gibt es zur Genüge
im Bereich der nichtärztlichen Heilkunde. Obwohl es dort um
den Schutz der menschlichen Gesundheit und damit um den Schutz eines
besonders wichtigen Gemeinschaftsguts geht, wurde kein Heilkundemonopol
für Ärzte geschaffen. Vielmehr wird die heilkundliche
Befugnis auch Heilpraktikern erteilt. Über Jahrzehnte hinweg
sind hier keine Missstände zu Tage getreten, die für den
Gesetzgeber im Interesse des Schutzes der Volksgesundheit Anlass
zum Einschreiten gewesen wären.
Vor dem
Hintergrund dieser Erfahrungen ist die Einschätzung gerechtfertigt,
dass mit der Monopolisierung der Barhufpflege und der Huftechnik
zugunsten der Hufbeschlagschmiede keine Vorteile für die Tiergesundheit
verbunden sind, die entscheidend über das hinausgehen, was
durch nachgewiesene theoretische Kenntnisse über das gesamte
Spektrum der Methoden zur Hufversorgung erreicht werden kann. Dem
steht jedoch die Schließung eines Berufs und damit ein schwerwiegender
Eingriff in die Berufswahlfreiheit gegenüber. Die Abwägung
des geringen zusätzlichen Nutzens für die Tiergesundheit
mit den erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Freiheit der
Berufswahl ergibt daher, dass das Maß der Belastung der Grundrechtsträger
nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den der
Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht.
Weiterhin
verstößt es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
wenn von einem Berufsbewerber Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt
werden, die in keinem Verhältnis zu der geplanten Tätigkeit
stehen. Das Qualifikationserfordernis schmiedetechnischer Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten steht in keinem Verhältnis
zur beruflichen Tätigkeit der Huftechniker.
Ähnliches
gilt für die Betreiber von Schulen der Hufpflege oder Huftechnik.
Das Ziel eines verbesserten Schutzes der Tiergesundheit lässt
sich mit Blick auf die Berufsfreiheit bereits dann in angemessener
Weise erreichen, wenn die Vermittlung theoretischer Kenntnisse sichergestellt
ist, die dem den Beruf ausübenden eine Auswahl der im Einzelfall
geeigneten Methode aus dem gesamten Spektrum der Hufversorgung ermöglichen.
Kurze
Vorgeschichte des Hufbeschlaggesetzes von 2006
Alles
begann vor etwa zehn Jahren, als man versuchte, eine Neuordnung
des Hufbeschlags als Teil des Metallbau-Ausbildung vorzunehmen.
dies scheiterte aus verschiedenen Gründen, die nun keine Rolle
mehr spielen. In jüngerer Vergangenheit wurde vieles durch
ein Gutachten von ein Gutachten
von Prof. Dr. Friedhelm Hufen von der
Universität Mainz von Januar 2004. Damals plante das Bundeslandwirtschaftsministerium
den Erlaß einer neuen Hufbeschlagsverordnung. Prof. Hufen
zeigte verschiedene rechtliche Probleme der geplanten Verordnung
auf, u. a., daß es gar kein Gesetz mehr gebe, auf das sie
sich berufen könne. Das ursprüngliche Hufbeschlagsgesetz
von 1940 war zu Zeiten des Dritten Reichs erlassen worden und niemals
offiziell für die Bundesrepublik übernommen worden, wie
das bei einigen anderen Gesetzen der Fall gewesen war.
Daraufhin
verabschiedeten Bundestag und Bundesrat letztlich
im April 2006 ein neues
Hufbeschlaggesetz . Dagegen legte
eine Gruppe von Klägern – bestehend aus BESW Hufakademie,
der Deutschen Huforthopädischen Gesellschaft e. V., der Gesellschaft
der Huf- und Klauenpflege e. V. und dem Institut für Hufheilpraktik
& Ganzheitliche Pferdebehandlung und finanziell unterstützt
vom Verband der Hufpfleger und Hufheilpraktiker e.V., der Vereinigung
der Freizeitreiter und -fahrer Deutschland e.V.. und Schülern
des Deutschen Instituts für Hufheilpraktik vor dem Bundesverfassungsgericht
Beschwerde ein.
Das
Bundesverfassungsgericht erließ am 5.12.2006
eine Einstweilige
Anordnung , mit der wesentliche Teile des Hufbeschlaggesetzes
zunächst Kraft gestoppt wurden. Dazu gab das Gericht eine Presseinformation
heraus ebenso wie die BESW
Hufakademie. Inzwischen wurde die einstweilige
Anordnung verlängert.
Inzwischen
erließ das Bundeslandwirtschaftsministerium mit Zustimmung
des Bundesrats eine Hufbeschlagverordnung
.
Was
bedeutet das Urteil?
Für
Pferdehalter bedeutet das Urteil, daß sie
auch zukünftig und unbegrenzt auf die Leistungen ihres Huftechnikers
rechnen können. Die Hufpfleger hatten ja Bestandsschutz. Niemand
muß mehr Angst haben, daß der Huftechniker demnächst
nicht mehr arbeiten darf und dann "der Hufschmied keine Termine
mehr frei hat". Niemand mußte und muß Angst haben,
daß man ein lebenslängliches Verbot zum Halten von Pferden
bekommt, wenn man Hufpfleger oder Huftechniker ans Pferd läßt.
Diese Drohungen hat es wohl wirklich gegeben. Außerdem ist
sichergestellt, daß es weiter Nachwuchs in Hufpflege und Huftechnik
gibt und die Versorgung der Pferdehufe auf diesem Gebiet langsam
aber sicher irgendwann besser wird.
Für
Hufpfleger bedeutet das Urteil unterschiedliches.
Für die bereits tätigen ändert sich nicht viel, denn
die hatten Bestandsschutz. Wer beabsichtigt, die Ausbildung zu beginnen,
kann dies auch zukünftig tun.
Für
Huftechniker bedeutet das Urteil, daß sie
weiter arbeiten dürfen, da ihr Beruf geschützt ist. Außerdem
bedeutet es natürlich, daß der Beruf auch zukünftig
ergriffen werden kann
Genauso
wie die Hufpfleger und Huftechniker dürfen natürlich auch
die Schulen weiter arbeiten und ausbilden.
Für
die Hufschmiede ändert sich gar nichts, denn
das Gesetz wurde zwar für nichtig in seiner Anwendung auf Hufpflege
und Huftechnik und deren Schulen erklärt. Aber die im Gesetz
enthaltenen Regelungen über die Ausbildung und Prüfung
der Hufschmiede bleiben natürlich bestehen. Dagegen hat ja
auch niemand geklagt.
Zur
Anerkennung der staatlichen holländischen Hufbeschlagsprüfung
Nach
mehreren Vorläufern haben die Europäische Kommission und
das Europäische Parlament die Richtlinie
2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
erlassen. Zu dieser Richtlinie gibt es Erläuterungen
durch die Europäische Kommision.
Eine ausführliches Handbuch der Europäischen Kommission
zur neuen Richtlinie ist noch nicht erschienen. Für Interessierte
haben wir aber das Handbuch
zur bisherigen Richtlinie hier eingestellt.
Ergänzend hat die deutsche
Kultusministerkonferenz Erläuterungen
herausgegeben.
Hier
das wichtigste im Überblick.
Die
Richtlinie gilt für alle Angehörigen eines Mitgliedstaats
der EU, die einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat
ausüben wollen als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen
erworben haben. Nach dieser Regelung werden die Berufe in fünf
Qualifikationsniveaus eingeteilt. Staatliche Abschlüsse, die
auf dem gleichen Qualifikationsniveau oder nicht mehr als eine Stufe
unter dem im ´Heimatland geforderten Niveau liegen, müssen
anerkannt werden. Dabei gelten die beiden untersten Niveaus eigentlich
als zwei Teile des selben Niveaus. Erst wenn der rangmäßige
Unterschied zwei Stufen und mehr beträgt, hat der aufnehmende
Mitgliedstaat das Recht, die Anerkennung abzulehnen (KMK S. 15 ff.).
Die Richtlinie muß bis Oktober 2007 in allen Mitgliedsstaaten
in nationales Recht umgesetzt werden (KMK S. 15). Versäumt
der nationale Gesetzgeber dies, kann sich ein Antragsteller unmittelbar
auf die Richtlinie berufen (KMK S. 8 u. 11). Die KMK gilt als zentrale
Informationsstelle für den Anerkennungsprozeß (KMK S.
12).
Lange
nach der dafür vorgesehenen Frist hat die Bundesrepublik Deutschland
nun diese Verordnung endlich in nationales Recht umgesetzt. Der
Bundesrat hat am 13.2.2009 einer Verordnung
des Bundeslandwirtschaftsministeriums
zugestimmt, nach der ausländische Hufbeschlagprüfungen
anerkannt werden.
Danach
gibt es eine Liste von ausländischen Prüfungen, die in
Deutschland anerkannt werden müssen. Gleichzeitig mit dem ausländischen
Zeugnis muß der Besuch einer mindestens zweijährigen,
geregelten und einschlägigen Ausbildungsmaßnahme nachgewiesen
werden. Die holländische Hufbeschlagprüfung wird ausdrücklich
akzeptiert. Die Ausbildungsdauer auf diesem Weg überschreitet
ganz leicht die zusätzliche geforderte Dauer von zwei Jahren.
Nachbemerkung:
Dieser Abschnitt versteht sich nicht als Rechtsberatung. Er erhebt
keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er gibt lediglich die
dem Autor bis zum Zeitpunkt der Abfassung zur Kenntnis gelangten
Informationen wieder.
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