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Nach
dem Urteil des Bundesverfassungsgericht
Endgültig gestoppt hat das Bundesverfassungsgericht mit einem Urteil die Anwendung des Hufbeschlaggesetzes auf Hufpfleger, Huftechniker und ihre Schulen (AZ 1 BvR 2186/06). Damit hat es nach Auffassung des Rechtsvertreters der Kläger, Prof. Friedhelm Hufen von der Universität Mainz, die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Berufswahl ganz entschieden gestärkt. Lobbyisten der Hufschmiede hatten Kanzler Schröder dazu überreden können, in seinem letzten gesetzgeberischen Akt Hufpflege und Huftechnik zu verbieten. Dabei handelt es sich um zwei neue Berufe, die sich auf die Bearbeitung nicht beschlagener Hufe bzw. auf die Verwendung moderner Materialien wie Kunststoff oder Klebetechniken am Huf spezialisieren. Der Versuch misslang jedoch gründlich, wie das Verfassungsgericht jetzt urteilte. Frühzeitig munkelte man schon, der einzige Zweck des Gesetzes bestehe im Ausbremsen zweier neuer, erfolgreicher Berufe durch die etablierten Hufschmiede. Damit lag kein wirklich ausreichender Grund für einen derart schwerwiegenden Eingriff in die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Berufswahl vor. Die Klarheit des Urteils ist beeindruckend, da es damit nicht nur fast allen Forderungen der Kläger entsprach, sondern zugleich eine der Grunddefinitionen des Hufbeschlaggesetzes zurück wies und dem Gesetzgeber eine klare Abfuhr erteilte. Derart eindeutige Erfolge der Klageparteien sind in Karlsruhe nicht an der Tagesordnung. Jährlich wird nur ganz wenigen Verfassungsbeschwerden statt gegeben. Mit Spannung war das Urteil erwartet worden. Insbesondere in Kreisen der Freizeitreiter hatte man den Verlust vieler gut qualifizierter Hufpfleger und Huftechniker befürchtet. Und das in einer Branche mit Nachwuchssorgen. Angestrengt hatte die Verfassungsbeschwerde eine Gruppe von Klägern – bestehend aus BESW Hufakademie, der Deutschen Huforthopädischen Gesellschaft e. V., der Gesellschaft der Huf- und Klauenpflege e. V. und dem Institut für Hufheilpraktik & Ganzheitliche Pferdebehandlung. Finanziell wurden sie vom Verband der Hufpfleger und Hufheilpraktiker e.V., der Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer Deutschland e.V. und Schülern des Deutschen Instituts für Huforthopädie unterstützt. Durch einen Kniff hatten die Gesetzgeber versucht, Hufpflege und Huftechnik auszubremsen. Kurzerhand griffen sie in die deutsche Sprache ein und definierten entgegen dem allgemeinen Verständnis den Begriff Hufbeschlag neu. Zukünftig sollte man darunter auch Hufpflege und Huftechnik verstehen und es sollte dann nur noch den derart umdefinierten „Hufbeschlag“ geben. Dies hatte schon bei der Abfassung der Hufbeschlagverordnung für sprachliche Kapriolen gesorgt, als man Hufpflege immerzu als Hufbeschlag titulierte und damit alle in Verwirrung stürzte. Mit der im Grundgesetz Artikel 12 garantierten Freiheit der Berufswahl unvereinbar und nichtig sind Artikel 1 § 3 Absatz 1 und Absatz 2 sowie § 6 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 2 Nummer 1 des Hufbeschlaggesetzes, soweit Berufsgruppen, die Verrichtungen am Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung vornehmen, ohne dabei einen Eisenbeschlag anzubringen, sowie Personen und Einrichtungen, die zu solchen Verrichtungen ausbilden, von diesen Bestimmungen erfasst werden. Das Gericht greift die von Klägerseite ins Verfahren eingeführten Definition der Hufpflege als Hufversorgung ausschließlich an Barhufpferden oder mit lediglich temporärem Hufschutz wie Hufschuhen auf. Darunter werden auch Huforthopädie oder Hufheilpraktik zusammen gefasst. Unter Huftechnik definiert das Gericht weiterhin alle Arten der Hufhilfsmittel und des Hufschutzes mit Ausnahme des Eisenbeschlags. Das Betätigungsfeld des Huftechnikers umfasst neben der Hufbearbeitung das Anbringen von Kunststoff- und Aluminiumbeschlägen, das Anbringen von Klebeschuhen, das Anpassen von Hufschuhen sowie die Hufreparatur mit Kunsthornen oder anderen Hufersatzmaterialien. Dies entspricht dem allgemeinen Verständnis in Reiterkreisen. Das Gericht hält es zwar für durchaus sinnvoll, verschiedene Berufe zusammen zu fassen, um den Standard der Hufbearbeitung allgemein zu heben. Gleichzeitig sei mit der Zusammenfassung der Berufe ein Eingriff in das Grundrecht der freien Berufswahl erfolgt, der zu schwerwiegend sei. Hufpflegern und Huftechnikern sei es nämlich nicht zuzumuten, Hufbeschlag zu erlernen, um ihren Beruf weiter ausüben zu können. Die Qualität der Hufversorgung könne nämlich auch dadurch verfolgt werden, dass man von Hufpflegern und Huftechnikern den Nachweis theoretischer Kenntnisse über das gesamte Spektrum der Hufversorgung von der Barhufpflege über alternative Hufschutzmaterialien bis zum Eisenbeschlag erwartet, damit diese Pferde fachgerecht versorgt und wenn erforderlich an Huftechniker oder Hufschmiede weiter verwiesen werden können. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erfahren Hufpflege und Huftechnik eine erneute bzw. erstmalige offizielle Anerkennung als eigenständige Berufe. Von Seiten des Gesetzgebers ist es jetzt zunächst erforderlich, die als nichtig beurteilten Passagen des Hufbeschlaggesetzes zu novellieren. Es ist außerdem davon auszugehen, dass nunmehr Anstrengungen für eine staatliche Regelung von Hufpflege und Huftechnik getroffen werden. Vertreter der Klageparteien forderten mit Nachdruck eine größere Unparteilichkeit der Behörden und die Beteiligung aller Seiten an der nun erforderlichen Überarbeitung des Gesetzes- und Verordnungswerkes. Alexander Wurthmann, einer der Kläger, sieht in dem nun anstehenden Reformprozeß einen kleinen aber symbolischen Indikator für die Reformfähigkeit der bundesrepublikanischen Gesellschaft: „Verbieten wir das Neue pauschal, oder schauen wir es uns nüchtern an und versuchen es zu integrieren, darauf läuft alles hinaus“. Die BESW Hufakademie geht davon aus, dass sich nach dem klaren Urteil die zuweilen sehr verunsicherten Märkte wieder beruhigen und Pferdebesitzer wieder ohne Zögern ihre Hufpfleger und Huftechniker zu ihren Pferden bestellen und in aller Sicherheit eine Ausbildung in Hufpflege und Huftechnik beginnen. Eine starke Nachfrage möglicherweise schon ab den Novemberkursen spätestens aber ab den nächsten Frühjahreskursen wird erwartet, da viele Interessenten ihren Ausbildungsbeginn bis nach dem Urteil zurück gehalten hatten. Das Urteil im Einzelnen: Zunächst erkennt das Bundesverfassungsgericht an, dass nicht nur Hufschmiede, sondern auch Hufpfleger und Huftechniker einen Beruf im Sinne des Grundgesetzes ausüben, der zu schützen ist. Wichtiges Indiz dafür ist eine Ausbildung, die über die branchenüblichen Kenntnisse hinausgehe und in eigene Lehr- und Prüfungsstandards mündet. Nicht zuletzt ist die Hufpflege schon einmal durch die bayerische Verordnung über Fachagrarwirte Hufpflege von 1995 staatlich anerkannt worden. Dennoch ist der Staat grundsätzlich berechtigt, mehrere Berufe zu vereinheitlichen. Dafür gibt es jedoch Grenzen. Eingriffe müssen durch das Gemeinwohl gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Auch im vorliegenden Fall ist der Tierschutz ein legitimes Ziel, um die Qualität der Hufversorgung zu fördern. Die Tiere sollen vor körperlichen Schmerzen, Leiden und Schäden durch unsachgemäß hergestellten und unqualifiziert angebrachten Hufschutz sowie unzulänglich gepflegte Hufe bewahrt werden. Darin besteht ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut. So kann auch der Argumentation des Gesetzgerbers gefolgt werden, dass eine ordnungsgemäße Hufversorgung keine der verschiedenen Korrektur-, Schutz- und Behandlungsoptionen ausschließen darf, und daher sicherzustellen ist, dass aus dem gesamten Spektrum zwischen Barhufpflege über alternative Hufschutzmaterialien bis hin zum Eisenbeschlag die für den jeweiligen Einzelfall angezeigte Methode Anwendung findet. Wegen der im Hufbeschlaggesetz von 1940 und in den sich darauf beziehenden Ausbildungssystemen verankerten einseitigen Orientierung auf den Eisenbeschlag hat der Gesetzgeber konsequenterweise die Erweiterung von Kenntnissen und Fertigkeiten der Hufpflege und Huftechnik beschlossen. Damit kann durchaus das Ziel einer verbesserten Hufversorgung erreicht werden. Allerdings ist ein damit verbundener Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nur dann gerechtfertigt, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Dies könnte zum Beispiel darin bestehen, dass der Zugang zum Beruf der Hufpflege und Huftechnik vom Nachweis theoretischer Kenntnisse abhängig gemacht wird, die notwendig sind, um aus dem gesamten Versorgungsspektrum der Hufbearbeitung von Hufpflege über Huftechnik einschließlich Hufbeschlag mit Eisen die jeweils geeignete Methode ausgewählt werden kann. So kann wenn nötig die Bearbeitung durch andere Hufexperten angeraten werden, wenn diese durch Hufpfleger oder Huftechniker nicht selbst vorgenommen werden kann. Beispiele dafür, dass ein solches System funktioniert, gibt es zur Genüge im Bereich der nichtärztlichen Heilkunde. Obwohl es dort um den Schutz der menschlichen Gesundheit und damit um den Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts geht, wurde kein Heilkundemonopol für Ärzte geschaffen. Vielmehr wird die heilkundliche Befugnis auch Heilpraktikern erteilt. Über Jahrzehnte hinweg sind hier keine Missstände zu Tage getreten, die für den Gesetzgeber im Interesse des Schutzes der Volksgesundheit Anlass zum Einschreiten gewesen wären. Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen ist die Einschätzung gerechtfertigt, dass mit der Monopolisierung der Barhufpflege und der Huftechnik zugunsten der Hufbeschlagschmiede keine Vorteile für die Tiergesundheit verbunden sind, die entscheidend über das hinausgehen, was durch nachgewiesene theoretische Kenntnisse über das gesamte Spektrum der Methoden zur Hufversorgung erreicht werden kann. Dem steht jedoch die Schließung eines Berufs und damit ein schwerwiegender Eingriff in die Berufswahlfreiheit gegenüber. Die Abwägung des geringen zusätzlichen Nutzens für die Tiergesundheit mit den erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Freiheit der Berufswahl ergibt daher, dass das Maß der Belastung der Grundrechtsträger nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Weiterhin verstößt es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn von einem Berufsbewerber Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die in keinem Verhältnis zu der geplanten Tätigkeit stehen. Das Qualifikationserfordernis schmiedetechnischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten steht in keinem Verhältnis zur beruflichen Tätigkeit der Huftechniker. Ähnliches gilt für die Betreiber von Schulen der Hufpflege oder Huftechnik. Das Ziel eines verbesserten Schutzes der Tiergesundheit lässt sich mit Blick auf die Berufsfreiheit bereits dann in angemessener Weise erreichen, wenn die Vermittlung theoretischer Kenntnisse sichergestellt ist, die dem den Beruf ausübenden eine Auswahl der im Einzelfall geeigneten Methode aus dem gesamten Spektrum der Hufversorgung ermöglichen.
Für
Pferdehalter bedeutet das Urteil, daß sie auch zukünftig
und unbegrenzt auf die Leistungen ihres Huftechnikers rechnen
können. Die Hufpfleger hatten ja Bestandsschutz. Niemand
muß mehr Angst haben, daß der Huftechniker demnächst
nicht mehr arbeiten darf und dann "der Hufschmied keine
Termine mehr frei hat". Niemand mußte und muß Angst
haben, daß
man ein lebenslängliches Verbot zum Halten von Pferden bekommt,
wenn man Hufpfleger oder Huftechniker ans Pferd läßt.
Diese Drohungen hat es wohl wirklich gegeben. Außerdem
ist sichergestellt, daß es weiter Nachwuchs in Hufpflege
und Huftechnik gibt und die Versorgung der Pferdehufe auf diesem
Gebiet langsam aber sicher irgendwann besser wird.
Für Hufpfleger bedeutet das Urteil unterschiedliches. Für die bereits tätigen ändert sich nicht viel, denn die hatten Bestandsschutz. Wer beabsichtigt, die Ausbildung zu beginnen, kann dies auch zukünftig tun. Für Huftechniker bedeutet das Urteil, daß sie weiter arbeiten dürfen, da ihr Beruf geschützt ist. Außerdem bedeutet es natürlich, daß der Beruf auch zukünftig ergriffen werden kan Genauso wie die Hufpfleger und Huftechniker dürfen natürlich auch die Schulen weiter arbeiten und ausbilden. Für die Hufschmiede ändert sich gar nichts, denn das Gesetz wurde zwar für nichtig in seiner Anwendung auf Hufpflege und Huftechnik und deren Schulen erklärt. Aber die im Gesetz enthaltenen Regelungen über die Ausbildung und Prüfung der Hufschmiede bleiben natürlich bestehen. Dagegen hat ja auch niemand geklagt. Nach
mehreren Vorläufern haben die Europäische Kommission
und das Europäische Parlament die Richtlinie
2005/36/EG über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen erlassen. Zu dieser Richtlinie
gibt es Erläuterungen
durch die Europäische Kommision. Eine ausführliches
Handbuch der Europäischen Kommission zur neuen Richtlinie
ist noch nicht erschienen. Für Interessierte haben wir aber
das Handbuch
zur bisherigen Richtlinie hier eingestellt. Ergänzend
hat die deutsche
Kultusministerkonferenz Erläuterungen herausgegeben.
Hier
das wichtigste im Überblick.
Die
Richtlinie gilt für alle Angehörigen eines Mitgliedstaats
der EU, die einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat
ausüben wollen als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen
erworben haben. Nach dieser Regelung werden die Berufe in fünf
Qualifikationsniveaus eingeteilt. Staatliche Abschlüsse, die
auf dem gleichen Qualifikationsniveau oder nicht mehr als eine Stufe
unter dem im ´Heimatland geforderten Niveau liegen, müssen
anerkannt werden. Dabei gelten die beiden untersten Niveaus eigentlich
als zwei Teile des selben Niveaus. Erst wenn der rangmäßige
Unterschied zwei Stufen und mehr beträgt, hat der aufnehmende
Mitgliedstaat das Recht, die Anerkennung abzulehnen (KMK S. 15 ff.).
Die Richtlinie muß bis Oktober 2007 in allen Mitgliedsstaaten
in nationales Recht umgesetzt werden (KMK S. 15). Versäumt
der nationale Gesetzgeber dies, kann sich ein Antragsteller unmittelbar
auf die Richtlinie berufen (KMK S. 8 u. 11). Die KMK gilt als zentrale
Informationsstelle für den Anerkennungsprozeß (KMK
S. 12).
Lange nach der dafür vorgesehenen Frist hat die Bundesrepublik Deutschland nun diese Verordnung endlich in nationales Recht umgesetzt. Der Bundesrat hat am 13.2.2009 einer Verordnung des Bundeslandwirtschaftsministeriums zugestimmt, nach der ausländische Hufbeschlagprüfungen anerkannt werden. Danach gibt es eine Liste von ausländischen Prüfungen, die in Deutschland anerkannt werden müssen. Gleichzeitig mit dem ausländischen Zeugnis muß der Besuch einer mindestens zweijährigen, geregelten und einschlägigen Ausbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Die holländische Hufbeschlagprüfung wird ausdrücklich akzeptiert. Die Ausbildungsdauer auf diesem Weg überschreitet ganz leicht die zusätzliche geforderte Dauer von zwei Jahren. Nachbemerkung:
Dieser Abschnitt versteht sich nicht als Rechtsberatung. Er erhebt
keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er gibt lediglich die
dem Autor bis zum Zeitpunkt der Abfassung zur Kenntnis gelangten
Informationen wieder.
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