| Hufbeschlagsgesetz außer Kraft |
| Es kommt selten
vor, dass das Bundesverfassungsgericht das Inkrafttreten eines Gesetzes
mit einer sogenannten einstweiligen Anordnung verhindert. Genau
das ist am 5.12.2006 mit wichtigen Teilen des Hufbeschlaggesetzes
passiert. Rechtzeitig zum Nikolausabend hat das Gericht einen Beschluß
gefaßt, der ganze Berufsgruppen aufatmen ließ. Es nahm
„Personen, die Verrichtungen an Hufen zum Zweck des Schutzes,
der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung vornehmen,
ohne dabei einen Eisenbeschlag anzubringen, sowie Personen und Einrichtungen,
die zu solchen Verrichtungen ausbilden“ von den Bestimmungen
des Gesetzes vorerst aus. Diese Anordnung gilt bis zum Urteil des
Verfassungsgerichts - zunächst für sechs Monate, wird
aber erfahrungsgemäß problemlos verlängert, bis
das Gericht in der Hauptsache entschieden hat. Damit dürfen
Huftechniker ab dem 1.1.07 ihren Beruf weiter ausüben, Hufpfleger
und Huftechniker diese Berufe erlernen und das an ihren gewohnten
Schulen.
Das Verfassungsgericht
wertete damit die Folgen des Gesetzes für die Betroffenen schwerer
als das Interesse des Gesetzgebers an einem sofortigen Inkrafttreten.
Dies bedeutet nicht, dass die Kläger den Prozeß schon
gewonnen hätten, aber es ist ein wichtiger Schritt. Das Gericht
gewinnt Zeit für eine Überprüfung der Argumentation
beider Seiten. Im Hauptverfahren wird es jetzt prüfen, ob die
Einschränkung des Grundrechts der Freiheit der Berufswahl durch
das Hufbeschlagsgesetz zum Wohle des Tierschutzes verhältnismäßig,
also geeignet und erforderlich ist und keine unzumutbaren Härten
für die zahlreichen betroffenen Hufpfleger und Huftechniker
und ihre Schulen enthält. Deutliche Kritik an der Argumentation
des Gesetzgebers klingt in diesem wichtigen Beschluß aus Karlsruhe
an.
Bis zum Urteil werden
die entsprechenden Teile des Hufbeschlagsgesetzes daher außer
Kraft gesetzt. Andernfalls entstünden den Klägern –
so das Gericht - besonders schwere persönliche und wirtschaftliche
Nachteile, die praktisch nicht wieder gutzumachen seien. Die Schulen
verlören ihren Kundenstamm, Huftechniker verlören ihre
Existenzgrundlage, Schüler an den Schulen müssten sich
beruflich völlig neu orientieren. Andererseits musste sogar
das Bundeslandwirtschaftsministerium einräumen, dass durch
die fortgesetzte Tätigkeit von Hufpflegern und Huftechnikern
bis zum Urteil des Verfassungsgerichts „keine gravierenden
Schäden für die Gesundheit von Huf- und Klauentieren zu
erwarten“ seien. Damit blieb das Ministerium bei seiner Einschätzung,
die es während des Gesetzgebungsverfahrens gegenüber dem
Bundestag gemacht hatte.
Dessen ungeachtet können
natürlich Ausbildung und Prüfung der Hufschmiede nach
dem neuen Gesetz erfolgen. Und natürlich gilt auch weiterhin,
wer mit Eisen beschlägt, ohne die Hufbeschlagsprüfung
bestanden zu haben, handelt rechtswidrig. Die Gruppe der Kläger
– bestehend aus BESW Hufakademie, der Deutschen Huforthopädischen
Gesellschaft e. V., der Gesellschaft der Huf- und Klauenpflege e.
V. und dem Institut für Hufheilpraktik & Ganzheitliche
Pferdebehandlung und finanziell unterstützt vom Verband der
Hufpfleger und Hufheilpraktiker e.V., der Vereinigung der Freizeitreiter
und -fahrer Deutschland e.V.. und Schülern des Deutschen Instituts
für Huforthopädie wertete die einstweilige Verfügung
als einen weiteren Schritt auf dem Weg zu einem hoffentlich erfolgreichen
Verfahren vor dem höchsten deutschen Gericht.
Glonn, 12.12.06Dr. A. Wurthmann |