In dem Verfahren
über die Verfassungsbeschwerde
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Bevollmächtigter: Prof. Dr. Friedhelm Hufen, gegen Art. 1 des Gesetzes
über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung
tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. April 2006 ( BGBl I S.
900 )
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, am 5. Dezember 2006 beschlossen: Das In-Kraft-Treten
von Artikel 1 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher
Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
vom 19. April 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 900) wird bis
zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens
für die Dauer von sechs Monaten, insoweit einstweilen ausgesetzt,
als Personen, die Verrichtungen an Hufen zum Zweck des Schutzes,
der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung vornehmen,
ohne dabei einen Eisenbeschlag anzubringen, sowie Personen und Einrichtungen,
die zu solchen Verrichtungen ausbilden, den Bestimmungen dieses
Gesetzes unterworfen werden. Im Übrigen wird der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Die Bundesrepublik
Deutschland hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen
für das Verfahren über die einstweilige Anordnung zu erstatten.
Gründe: I. 1 Die Beschwerdeführerinnen
und Beschwerdeführer wenden sich mit dem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung und der damit verbundenen Verfassungsbeschwerde
als praktizierende oder zukünftige Huftechniker und Hufpfleger
sowie als Betreiber von Schulen für Hufpflege und Huftechnik
gegen die Unterwerfung ihrer beruflichen Tätigkeiten unter
das neue Hufbeschlaggesetz, das zum 1. Januar 2007 in Kraft treten
soll.
2
3 2. a) Nach § 1
Abs. 1 des bis heute gültigen Gesetzes über den Hufbeschlag
vom 20. Dezember 1940 (RGBl I 1941, S. 3; im Folgenden: HufBeschlG
1940) ist „zur Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags“
die Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied erforderlich.
Wer ohne diese Anerkennung den Huf- oder Klauenbeschlag ausübt,
begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1
HufBeschlG 1940).
4 Auf der Grundlage der
Verordnungsermächtigung in § 4 HufBeschlG 1940 erging
die ebenfalls bis heute gültige Verordnung über den Hufbeschlag
vom 31. Dezember 1940 (RGBl I 1941, S. 4; im Folgenden: HufBeschlV
1940). Sie regelt im Einzelnen die Ausbildung und Prüfung für
die Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied (§§ 1 ff.
HufBeschlV 1940). Der praktische Teil der Prüfung erstreckt
sich neben anderem auf die Abnahme der alten Hufeisen und die vollständige
Ausführung des neuen Beschlags an einem Vorder- und einem Hinterhuf
mit selbstgefertigten Hufeisen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 HufBeschlV
1940). Die Verordnung trifft außerdem Bestimmungen über
Hufbeschlaglehrschmieden (§§ 12 ff. HufBeschlV
1940), die staatlich anerkannt sein müssen. An diesen unterrichten
geprüfte Hufbeschlaglehrmeister, deren eigene Ausbildung und
Prüfung ebenfalls in der Verordnung geregelt werden (§§ 18 ff.
HufBeschlV 1940).
5 1965 wurde diese Verordnung
ergänzt durch eine weitere, ebenfalls bis heute gültige
Verordnung über den Hufbeschlag vom 14. Dezember 1965 ( BGBl
I S. 2095 ; im Folgenden: HufBeschlV 1965). Sie gilt für
die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmen einschließlich der Betriebe der Landwirtschaft
sowie bei der Bundeswehr und der Bundespolizei. Die Verordnung beschränkt
sich auf Bestimmungen über die Prüfung zum Hufbeschlagschmied
(§§ 2 ff. HufBeschlV 1965).
6 b) Am 19. April
2006 erging als Artikel 1 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher
Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
( BGBl I S. 900 ) ein neues Gesetz über den Beschlag von
Hufen und Klauen (Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG; im Folgenden:
HufBeschlG 2006), das am 1. Januar 2007 in Kraft treten und
das Gesetz aus dem Jahr 1940 ablösen soll. Auch die beiden
Hufbeschlagverordnungen sollen außer Kraft treten, sobald
Rechtsverordnungen nach dem neuen Gesetz erlassen sind. Einer entsprechenden
Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung
- HufBeschlV; im Folgenden: HufBeschlV 2006) stimmte der Bundesrat
am 24. November 2006 nach Maßgabe einiger Änderungen
gemäß Art. 80 Abs. 2 GG zu (vgl. BRDrucks 713/06
<Beschluss>).
7 § 2 Nr. 1
HufBeschlG 2006 enthält erstmals eine Legaldefinition des Hufbeschlags,
nämlich als „die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem
Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder
der Behandlung“, mit Ausnahme tierärztlicher Behandlungen
und der „üblichen, alltäglichen Reinigungs- und
Pflegearbeiten an Hufen“ (§ 1 Abs. 2 HufBeschlG
2006). Eine hiernach als Hufbeschlag einzuordnende Tätigkeit
darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden
ausgeübt werden (§ 3 Abs. 1 HufBeschlG 2006).
Diese Anerkennung setzt Zuverlässigkeit, eine abgeschlossene
Berufsausbildung, eine erfolgreiche Prüfung und insbesondere
eine zweijährige sozialversicherungspflichtige hauptberufliche
Beschäftigung bei einem Hufbeschlagschmied voraus, der wiederum
seit mindestens drei Jahren anerkannt und tätig sein muss (§ 4
Abs. 1 HufBeschlG 2006).
8 Hufbeschlagschulen
dürfen zukünftig nur betrieben werden, wenn sie staatlich
anerkannt sind (§ 6 Abs. 1 HufBeschlG 2006). Die
näheren Voraussetzungen regelt § 6 Abs. 2 HufBeschlG
2006, insbesondere müssen „ausreichend“ Hufbeschlaglehrschmiede
beschäftigt werden (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 HufBeschlG
2006). Hufbeschlaglehrschmiede wiederum müssen ebenfalls staatlich
anerkannt sein; dies setzt insbesondere eine mindestens fünfjährige
Tätigkeit als Hufbeschlagschmied und eine erfolgreich abgelegte
Prüfung voraus (vgl. § 5 Abs. 1 HufBeschlG 2006).
§ 9 HufBeschlG 2006 erklärt die Tätigkeit als
Hufbeschlagschmied, Hufbeschlaglehrschmied oder Betreiber einer
Hufbeschlagschule ohne die entsprechende Anerkennung zur Ordnungswidrigkeit.
9 Gemäß § 10
Abs. 1 HufBeschlG 2006 gelten die früheren Anerkennungen
für Hufbeschlagschmiede und Hufbeschlaglehrmeister als Anerkennungen
nach dem neuen Hufbeschlaggesetz fort. § 10 Abs. 2
HufBeschlG 2006 erlaubt auch im Übrigen die Fortsetzung einer
bisher rechtmäßig ausgeübten Tätigkeit, „ausgenommen
die dauerhafte Anbringung von Huf- oder Klauenschutzmaterialien“
(§ 10 Abs. 2 Satz 1 HufBeschlG 2006).
10 3. Die Beschwerdeführerinnen
und Beschwerdeführer sind als Huftechniker oder Betreiber,
Lehrerinnen und gegenwärtige oder zukünftige Schülerinnen
und Schüler von Ausbildungseinrichtungen für Hufpflege
und Huftechnik Anhänger alternativer Methoden der Hufversorgung.
11 Die Beschwerdeführer
zu 1) bis 3) betreiben Schulen für Hufpflege und Huftechnik,
die Beschwerdeführerinnen zu 4) und 5) sind Lehrerinnen an
solchen Schulen. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer
zu 6) bis 15) sind praktizierende Huftechniker. Die Beschwerdeführerinnen
zu 16) bis 19) und der Beschwerdeführer zu 20) beabsichtigen,
eine Ausbildung im Bereich der Hufpflege oder Huftechnik zu beginnen
und wollen hierzu Hufpflegeschulen besuchen; die Beschwerdeführerin
zu 21) ist bereits Schülerin an einer Hufpflegeschule.
12 4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde
rügen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer
die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 und Art. 3 GG.
13 Bei dem Beruf des Huftechnikers
handele es sich gegenüber dem des Hufbeschlagschmieds um einen
neuen, völlig eigenständigen Beruf. Auch das Berufsbild
des Hufpflegers sei zwischenzeitlich staatlich anerkannt (unter
Hinweis auf die Verordnung des Freistaats Bayern vom 23. Juni 1995
über die Fortbildungsprüfung zum Fachagrarwirt und zur
Fachagrarwirtin Hufpflege <BayGVBl S. 340>). Sowohl der
Beruf des Huftechnikers und des Hufpflegers als auch die lehrende
Tätigkeit der Hufpflegeschulen als entsprechende Ausbildungsstätten
unterfielen wie auch die Ausbildung an diesen Schulen dem Schutzbereich
des Art. 12 Abs. 1 GG.
14 Durch die Verbotsnormen
von § 3 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1
HufBeschlG 2006 werde in die Freiheit der Berufswahl eingegriffen.
Der Beruf des Huftechnikers werde auf Grund gesetzlicher Regelung
geschlossen. Wer auf dem Gebiet der Huftechnik tätig sein wolle,
müsse künftig die Hufbeschlagprüfung im Sinne des
§ 4 HufBeschlG 2006 absolviert haben. Entsprechendes gelte
für die Ausbildungsstätten mit ihrer nun vorgesehenen
Monopolisierung durch Huflehrschmiede und Hufbeschlagschulen. Den
Schülern alternativer Hufpflegeschulen werde verwehrt, nach
Abschluss ihrer Ausbildung in ihrem gewählten Beruf tätig
zu werden.
15 Dieser Eingriff in
die Berufswahlfreiheit sei nicht gerechtfertigt. Dem Bundesgesetzgeber
fehle bereits die Gesetzgebungszuständigkeit. Auch inhaltlich
seien die Verbote des Hufbeschlaggesetzes nicht gerechtfertigt.
Die Schließung ganzer Berufe und Ausbildungsstätten bedürfe
zu ihrer Rechtfertigung besonders wichtiger, anders nicht zu erreichender
Gemeinwohlziele. Tierschutz und Qualitätssicherung könnten
zwar solche Ziele sein. Die Eignung der gesetzlichen Bestimmungen
zur Erreichung dieser Ziele sei jedoch höchst fraglich. Es
sei schlechthin unverständlich, dass es angesichts der allgemeinen
Entwicklung der Werkstoffe beim Hufbeschlag ausschließlich
bei den traditionellen Methoden des Eisenbeschlags bleiben solle.
Die neue gesetzliche Regelung sei außerdem nicht erforderlich.
Huftechniker wollten keinen Hufeisenbeschlag ausführen, weil
sie diesen aus grundsätzlichen Erwägungen ablehnten und
bedürften daher auch nicht der entsprechenden Qualifikation.
Schließlich sei die gesetzliche Neuregelung auch unverhältnismäßig.
Weder sei es praktizierenden Huftechnikern zuzumuten, nachträglich
die Anerkennung als Hufbeschlagschmied zu erwerben, noch sei es
den Ausbildungsstätten zuzumuten, zu einem völlig anderen
Beruf auszubilden, der ihrem eigenen Ansatz diametral entgegengesetzt
wäre.
16 Das Gesetz verstoße
auch gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Hufschmiede
und Huftechniker würden im Hinblick auf die Verrichtungen von
Hufbeschlagschmieden vereinheitlichenden Tätigkeits- und Anerkennungsvoraussetzungen
unterworfen, obwohl sie von ihrer Tätigkeit und Qualifikation
her unterschiedlich ausgerichtet seien. Schließlich würden
die Beschwerdeführerinnen aus den Gruppen der Huftechniker
und der Schülerinnen an Hufpflegeschulen in Art. 3 Abs. 2
und 3 GG verletzt. Frauen seien rein körperlich kaum in
der Lage, die extremen körperlichen Belastungen des traditionellen
Hufschmiedberufs auf sich zu nehmen, während der Beruf des
Huftechnikers konstitutionell und konditionell von weiblichen Personen
bewältigt werden könne.
17 Trete das Gesetz wie
vorgesehen zum 1. Januar 2007 in Kraft, so müssten die
Beschwerdeführer zu 1) bis 3) den Betrieb ihrer Schulen für
Hufpflege und Huftechnik unverzüglich einstellen, bereits begonnene
Ausbildungslehrgänge abbrechen und könnten auch zukünftig
keine Ausbildung im Bereich von Hufpflege und Huftechnik mehr anbieten.
Damit müssten zugleich die Beschwerdeführerinnen zu 4)
und 5) ihre Tätigkeit als Lehrerinnen an Schulen für Hufpflege
beenden und verlören damit ihren Arbeitsplatz. Mit In-Kraft-Treten
des Gesetzes müssten auch die Beschwerdeführerinnen und
Beschwerdeführer zu 6) bis 15) ihre berufliche Tätigkeit
als Huftechniker einstellen. Auch die Beschwerdeführerinnen
zu 16) bis 19) und der Beschwerdeführer zu 20) könnten
als zukünftige Auszubildende im Bereich von Hufpflege oder
Huftechnik und als zukünftige Schülerinnen und Schüler
einer Hufpflegeschule ihren angestrebten Beruf nicht erlernen. Die
Beschwerdeführerin zu 21) müsste als Schülerin einer
Hufpflegeschule ihre Ausbildung zum 1. Januar 2007 abbrechen,
könnte den angestrebten Abschluss als Hufpflegerin nicht mehr
erreichen und müsste Ausbildungsziel und Ausbildungsstätte
wechseln.
II. 18 Zu dem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung haben die Bundesregierung durch das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, das Justizministerium
Mecklenburg-Vorpommern, die Niedersächsische Staatskanzlei
und das Sächsische Staatsministerium der Justiz Stellung genommen.
19 Das Bundesministerium
weist darauf hin, dass es sich bei der Versorgung von Hufen um eine
Tätigkeit handele, die eine qualifizierte und umfassende Ausbildung
erfordere und folglich den Angehörigen der Berufsgruppe der
Hufbeschlagschmiede zulässigerweise vorbehalten werden könne.
Den Bezeichnungen als „Hufpfleger“, „Hufheilpraktiker“,
„Huforthopäde“ und „Huftechniker“ lägen
demgegenüber keine einheitlichen und definierten Berufsbilder
zugrunde. Vorliegend sei eine Situation entstanden, in der angesichts
der Vielzahl willkürlich vom Berufsbild des Hufbeschlagschmieds
abgespaltener Tätigkeitsbezeichnungen für Hufversorgungen
die Einhaltung der erforderlichen tiergesundheitlichen und tierschutzrechtlichen
Mindestanforderungen nicht mehr garantiert sei. Der Pferdebesitzer
sei in aller Regel nicht in der Lage, situationsabhängig die
richtige Entscheidung zu fällen und entweder den Barhufpfleger,
den Huftechniker oder den Hufbeschlagschmied zu beauftragen. Daher
werde der umfassend ausgewählte Experte, das heißt der
Hufbeschlagschmied, gebraucht, der individuell im Einzelfall die
fachgerechte Lösung zum Schutz der Tiergesundheit anbieten
und umsetzen könne. Die für die Kontrolle und Registrierung
tierschutzrelevanter Anzeigen zuständigen Länder hätten
im Rahmen einer Kurzanfrage mitgeteilt, dass amtlicherseits derzeit
mindestens zehn Anzeigen wegen unsachgemäßer „Hufpflege“
bekannt seien. Hinter diesen Zahlen verberge sich jedoch eine hohe
Dunkelziffer. Darüber hinaus habe das Landesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit des Landes Niedersachsen mitgeteilt,
seit Mitte 2004 bestehe dort in 16 Fällen der Verdacht, im
Tätigkeitsbereich der anerkannten Hufbeschlagschmiede seien
Personen tätig gewesen, die sich als Hufpfleger, Huftechniker,
Hufbeschläger oder Hufschmied bezeichneten. Keines dieser Verfahren
sei allerdings bislang mit der Verhängung eines Bußgeldes
abgeschlossen worden.
20 Werde die Ausübung
der Hufversorgung umfassend ausgebildeten, geprüften und staatlich
anerkannten Hufbeschlagschmieden vorbehalten, so diene dies der
Erreichung des Gemeinwohlziels eines besseren Tierschutzes, das
im Grundgesetz in Art. 20 a als Staatsziel verankert sei.
Zur Erreichung dieses überragend wichtigen Gemeinwohlinteresses
Tierschutz seien die Regelungen des zum 1. Januar 2007 in Kraft
tretenden Hufbeschlaggesetzes geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig.
Für Personen, die bisher als so genannte Hufpfleger tätig
gewesen seien, gestatte § 10 Abs. 2 HufBeschlG 2006
im Rahmen einer Übergangsregelung weiterhin und unbefristet
die Fortsetzung ihrer Tätigkeit. Die Ausnahme der von so genannten
Huftechnikern praktizierten dauerhaften Anbringung von Hufschutzmaterialien
aus der Übergangsregelung des § 10 Abs. 2 HufBeschlG
2006 sei ebenfalls angemessen. Die Tätigkeit falle nach der
rechtlichen Bewertung des geltenden Hufbeschlaggesetzes schon heute
unter den Vorbehalt der staatlichen Anerkennung und könne daher
keinen Vertrauensschutz genießen. Für die bisher als
so genannte Huftechniker oder Hufpfleger tätigen Personen sei
darüber hinaus in § 23 Abs. 2 des Entwurfs einer
Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen eine Besserstellung
bei der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied vorgesehen.
21 Auch eine Verletzung
des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG sei nicht gegeben.
Aus tierschützerischer Sicht seien die möglichen unterschiedlichen
Versorgungsansätze und Handlungsoptionen am Huf in gleicher
Weise relevant für das Wohl der Tiergesundheit und rechtfertigten
einheitliche Zulassungsvoraussetzungen. Auch habe der Anteil von
Frauen, die sich als Hufbeschlagschmiedin qualifizierten, in den
letzten Jahren eher zugenommen.
22 Trete das angegriffene
Gesetz nicht in Kraft, seien irreversible Nachteile für die
Tiergesundheit und den Tierschutz von Huf- und Klauentieren zu erwarten.
Darüber hinaus würde die Durchführung von Vorbereitungslehrgängen
vereitelt, welche auf der Grundlage des bereinigten Ausbildungs-
und Anforderungsprofils nun anzubieten seien. Demgegenüber
sei den bisher als „Huftechniker“ tätigen Personen
die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang im Sinne von § 8
des Entwurfs einer Verordnung über den Beschlag von Hufen und
Klauen zumutbar. Die Bildungseinrichtungen der Beschwerdeführer
zu 1) bis 3) müssten ihre Ausstattung lediglich in Teilbereichen
ergänzen und könnten eine Lernortkooperation mit anderen
Bildungseinrichtungen bestehender Hufbeschlagschmieden und Hufbeschlagschulen
eingehen.
III. 23 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. 24 Nach § 32,
§ 93 d Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kann der Senat
im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig
regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben
die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen
Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer
Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweise
sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde
aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen,
die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen
würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen
wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>
).
25 Zielt der Antragsinhalt
- wie hier - auf die Aussetzung des In-Kraft-Tretens eines förmlichen
Gesetzes, so ist § 32 Abs. 1 BVerfGG äußerst
restriktiv und unter Anlegung eines besonders strengen Prüfungsmaßstabs
anzuwenden (vgl. BVerfGE 6, 1 <4>; 108, 45 <48> ; stRspr).
Hier müssen die Gründe, die für den Erlass der einstweiligen
Anordnung sprechen, im Vergleich zu den Gründen für Anordnungen,
die weniger schwer in die Interessen der Allgemeinheit eingreifen,
ganz besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 <27 f.>
).
26 1. Die Verfassungsbeschwerde
ist weder hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführerinnen
und Beschwerdeführer unzulässig, noch ist sie offensichtlich
unbegründet.
27 a) Richtet sich eine
Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz, so setzt die
Beschwerdebefugnis voraus, dass die Beschwerdeführer durch
die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen
sind (vgl. BVerfGE 109, 279 <305> ; stRspr).
28 Im vorliegenden Fall
sind die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer selbst,
unmittelbar und gegenwärtig durch die gesetzliche Regelung
betroffen. Zwar treten die am 24. April 2006 verkündeten
Rechtsnormen erst zum 1. Januar 2007 in Kraft und erzeugen
ihre materielle Rechtswirkung erst in Zukunft. Von einem verkündeten,
wenngleich auch noch nicht in Kraft getretenen Gesetz kann aber
dann eine gegenwärtige Beschwer ausgehen (vgl. BVerfGE 108,
370 <385> ), wenn bereits aktuell klar abzusehen ist, dass
und auf welche Weise die Beschwerdeführer von der angegriffenen
Vorschrift betroffen sein werden (vgl. BVerfGE 110, 141 <151 f.>
). Dies ist hier der Fall. Die Hufpflegeschulen der Beschwerdeführer
zu 1) bis 3) dürften ab dem 1. Januar 2007 mit den bisherigen
Ausbildungszielen nicht weiter wie bisher betrieben werden und müssten
gegebenenfalls Ausbildungsinhalte und Lehrpersonal den neuen gesetzlichen
Vorgaben anpassen. Die Beschwerdeführerinnen zu 4) und 5) könnten
ab diesem Zeitpunkt nicht länger an ihren Hufpflegeschulen
unterrichten (vgl. § 5 HufBeschlG 2006). Die als
Huftechniker tätigen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer
zu 6) bis 15) wären ab Beginn des Jahres 2007 gehindert, weiterhin
ihre hufversorgenden Tätigkeiten zu erbringen (vgl. § 3
Abs. 1 HufBeschlG 2006). Die Beschwerdeführerinnen und
Beschwerdeführer zu 16) bis 21) wären in ihrer Berufswahl
und Berufsausbildung nachteilig betroffen.
29 b) Die Einlegungsfrist
des § 93 Abs. 3 BVerfGG ist eingehalten. Dies gilt
auch für die als Huftechniker tätigen Beschwerdeführerinnen
und Beschwerdeführer zu 6) bis 15). Zwar geht der Gesetzgeber
davon aus, dass schon nach der bisherigen Rechtslage nicht nur der
Eisenbeschlag, sondern ausnahmslos das dauerhafte Anbringen aller
Hufschutzmaterialien den Hufbeschlagschmieden vorbehalten ist (vgl.
BTDrucks 16/29, S. 13). Wäre demnach die Tätigkeit
der Huftechniker ohnehin bereits verboten gewesen, so könnte
für sie die Beschwerdefrist verstrichen sein (vgl. § 93
Abs. 4 BVerfGG). Allerdings sah der Gesetzgeber trotz seiner Einschätzung
der Rechtslage erheblichen Klärungsbedarf; denn die Definition
des Hufbeschlags in § 2 Nr. 1 HufBeschlG 2006 soll eine
„wesentliche Verbesserung gegenüber dem bisherigen Recht“
darstellen, die zur „Rechtsklarheit und Rechtssicherheit“
beiträgt (vgl. BTDrucks 16/29, S. 11). Hat der Gesetzgeber
mithin den Anwendungsbereich der Norm eindeutiger als bisher bestimmt
und ihr damit einen neuen Inhalt gegeben, so wird hierdurch die
Frist aus § 93 Abs. 3 BVerfGG in Gang gesetzt (vgl. BVerfGE
11, 351 <359 f.>; 74, 69 <73> ). Hält es der
Gesetzgeber selbst für geboten, die bisherige Regelung zu präzisieren,
so kann den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern
nicht entgegengehalten werden, sie hätten bereits die vorherige
Regelung mit der Verfassungsbeschwerde angreifen müssen (vgl.
BVerfGE 74, 69 <73> ).
30 c) Die Verfassungsbeschwerde
gegen die Neuregelung ist im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1
GG nicht offensichtlich unbegründet.
31 aa) Das Betreiben
einer Schule für Hufpflege, die Tätigkeit als Lehrer an
einer solchen Schule sowie die Tätigkeit als Huftechniker unterfallen
der Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG; der Besuch
einer Hufpflegeschule als Schüler unterfällt dem Recht,
gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG seine Ausbildungsstätte
frei zu wählen.
32 Der Einordnung als
Beruf steht nicht entgegen, dass die Tätigkeit der Huftechniker
möglicherweise bereits nach geltendem Recht verboten ist, weil
das dauerhafte Anbringen sämtlicher Hufschutzmaterialien den
Hufbeschlagschmieden vorbehalten sein soll. Einer - wie hier - die
Merkmale des Berufsbegriffs grundsätzlich erfüllenden
Tätigkeit ist der Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit
nicht schon dann versagt, wenn das einfache Recht die gewerbliche
Ausübung dieser Tätigkeit verbietet. Vielmehr kommt eine
Begrenzung des Schutzbereichs von Art. 12 Abs. 1 GG in dem
Sinne, dass dessen Gewährleistung von vornherein nur erlaubte
Tätigkeiten umfasst, allenfalls hinsichtlich solcher Tätigkeiten
in Betracht, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind,
weil sie auf Grund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit
schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit
teilhaben können (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom
28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, S. 1261 <1262>).
Eine solche Schädlichkeit kann der Tätigkeit der Huftechniker
ersichtlich nicht beigelegt werden, ansonsten wäre es nicht
zu erklären, dass nicht nur die als unklar erkannte Rechtslage
über Jahre hinweg hingenommen, sondern auch die Tätigkeit
der Huftechniker zumindest geduldet wurde.
33 bb) Gegenüber
der bisherigen Rechtslage wird durch § 2 Nr. 1 HufBeschlG
2006 der berufsprägende Begriff des Hufbeschlags erweitert
und auf die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck
des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung
erstreckt. Da hiernach alle hufbearbeitenden Tätigkeiten dem
neu geschaffenen einheitlichen Berufsbild des Hufbeschlagschmieds
unterworfen sind, unterliegen die bereits ausgeübten oder geplanten
Tätigkeiten der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer
den dargestellten und von ihnen nicht erfüllten gesetzlichen
Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung von Hufbeschlagschmieden
und über die Anerkennung entsprechender Ausbildungseinrichtungen.
Sie sind damit an der Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeiten
und der entsprechenden Ausbildung gehindert, solange sie nicht die
neuen Zugangsvoraussetzungen in Gestalt schmiedetechnischer Kenntnisse
und Fertigkeiten erwerben und nachweisen oder zur Ausbildung anbieten
können.
34 Der hierin liegende
Eingriff in die Berufswahlfreiheit durch subjektive Zulassungsvoraussetzungen
zu Lasten der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer
bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den Anforderungen
der Verfassung genügt. Er ist nur zum Schutz eines besonders
wichtigen Gemeinschaftsguts und unter strikter Beachtung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE
93, 213 <235> ; stRspr).
35 cc) Ob das Hufbeschlaggesetz
2006 diesen Anforderungen entspricht, bedarf der Überprüfung
im Verfassungsbeschwerdeverfahren.
36 Zwar ist das gesetzgeberische
Ziel, den Tierschutz durch die Sicherung der Qualität der Hufversorgung
zu fördern (vgl. BTDrucks 16/29, S. 1), angesichts der
verfassungsrechtlichen Zielsetzung in Art. 20 a GG als
Verfolgung eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts anzuerkennen.
Im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird aber insbesondere zu prüfen
sein, ob die vom Gesetzgeber vorgesehene Vereinheitlichung des Berufsbildes
unter Zugrundelegung der am Eisenbeschlag orientierten Tätigkeit
des Hufbeschlagschmieds sich gegenüber den Beschwerdeführerinnen
und Beschwerdeführern als erforderliche Maßnahme darstellt,
um das erstrebte Ziel eines verbesserten Tierschutzes zu erreichen.
37 2. Die hiernach gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. 38 Die Folgen, welche
eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge,
die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, überwiegen
gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde
aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>;
89, 109 <110 f.> ). Dies gilt auch bei Anlegung des besonders
strengen Prüfungsmaßstabs für die Aussetzung des
Vollzugs eines förmlichen Gesetzes ( BVerfGE 6, 1 <4>
; stRspr), den der Respekt vor der demokratisch gefundenen Entscheidung
des Parlaments verlangt (dazu BVerfGE 104, 23 <27 f.>
). Die danach erforderlichen besonders gewichtigen Gründe liegen
hier vor.
39 Erginge die einstweilige
Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später
jedoch als begründet, so entstünden den Beschwerdeführerinnen
und Beschwerdeführern mit In-Kraft-Treten des Gesetzes besonders
schwere und praktisch nicht wieder gutzumachende persönliche
und wirtschaftliche Nachteile, zudem würden sie zu später
nur schwer korrigierbaren Berufswahlentscheidungen gezwungen. Die
Schulen für Hufpflege und Huftechnik verlören ihren Schülerstamm.
Eine spätere Wiederaufnahme des Lehrbetriebs wäre nach
der eingetretenen Unterbrechung erschwert. Die Lehrerinnen und Lehrer
an diesen Hufpflegeschulen verlören ihre Arbeitsplätze.
Entsprechendes gilt für die beschwerdeführenden Huftechniker,
denen die Fortsetzung ihrer hufbearbeitenden Tätigkeiten unter
dauerhafter Anbringung von Hufschutzmaterialien gemäß
§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2
Satz 1 HufBeschlG 2006 untersagt wäre. Die Beschwerdeführerinnen
und Beschwerdeführer zu 6) bis 15) müssten daher, ohne
die Übergangsregelung gemäß § 10 Abs. 2
HufBeschlG 2006 in Anspruch nehmen zu können, ihre Tätigkeit
als ausgebildete Huftechniker einstellen und sich beruflich neu
orientieren. Die Ausbildung an einer Hufpflegeschule müsste
aufgegeben oder könnte nicht aufgenommen werden, weil diese
Schulen hinsichtlich des angestrebten Ausbildungsziels nicht mehr
tätig sein können, und die Beschwerdeführerinnen
und Beschwerdeführer zu 16) bis 21) darüber hinaus mit
dem angestrebten Abschluss als Hufpfleger keine selbständige
Tätigkeit mehr ausüben dürften.
40 Erginge die einstweilige
Anordnung hingegen und hätte die Verfassungsbeschwerde später
keinen Erfolg, so könnten die Beschwerdeführerinnen und
Beschwerdeführer ihre berufliche Betätigung einstweilen
fortsetzen mit den von Seiten des Gesetzgebers prognostizierten
Gefahren. Die Folgen einer fortgesetzten beruflichen Tätigkeit
der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer fallen
hier jedoch weniger ins Gewicht, weil auch auf Basis der Stellungnahme
des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz gegenüber dem Gericht sowie gegenüber
dem Parlament (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
zur Hufbehandlung und Barhufbearbeitung, BTDrucks 16/533) gravierende
Schäden für die Gesundheit von Huf- und Klauentieren nicht
zu erwarten wären. Dies wird durch die im Hufbeschlaggesetz
und der hierzu entworfenen Rechtsverordnung vorgesehenen Übergangs-
und Ausnahmeregelungen bestätigt. So soll nach dem vorliegenden
Entwurf einer Rechtsverordnung zum Hufbeschlaggesetz Hufpflegern
und Huftechnikern ein vereinfachter Zugang zur Prüfung als
Hufbeschlagschmied gewährt werden (vgl. § 23 Abs. 2
des Entwurfs einer Verordnung über den Beschlag von Hufen und
Klauen). Auch aus der in § 10 Abs. 2 HufBeschlG 2006
vorgesehenen Übergangsregelung zugunsten von Hufpflegern lässt
sich entnehmen, dass der Gesetzgeber die Gefahr der Beeinträchtigung
des Tierwohls durch die bereits praktizierenden Hufpfleger ebenfalls
nicht als hoch einschätzt.
41 Mit der auf die Berufe
der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer beschränkten
Tenorierung ist auch keine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden
(vgl. BVerfGE 3, 41 <43>; 15, 77 <78> ). Vielmehr bleibt
das Hufbeschlaggesetz 2006 mit der Gesamtheit seiner Regelungen,
insbesondere mit der Ausweitung der Zugangsmöglichkeiten zum
Beruf des Hufbeschlagschmieds, grundsätzlich unberührt
und kann insoweit in Kraft treten. Lediglich hinsichtlich der Hufpfleger
und Huftechniker, ihrer Schulen und Schüler wird insofern eine
zeitlich und inhaltlich begrenzte Beschränkung der Wirksamkeit
des Gesetzes vorgenommen.
42 Die Entscheidung über
die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG. |