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Hufbeschlagsgesetz außer Kraft

 

Es kommt selten vor, dass das Bundesverfassungsgericht das Inkrafttreten eines Gesetzes mit einer sogenannten einstweiligen Anordnung verhindert. Genau das ist am 5.12.2006 mit wichtigen Teilen des Hufbeschlaggesetzes passiert. Rechtzeitig zum Nikolausabend hat das Gericht einen Beschluß gefaßt, der ganze Berufsgruppen aufatmen ließ. Es nahm „Personen, die Verrichtungen an Hufen zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung vornehmen, ohne dabei einen Eisenbeschlag anzubringen, sowie Personen und Einrichtungen, die zu solchen Verrichtungen ausbilden“ von den Bestimmungen des Gesetzes vorerst aus. Diese Anordnung gilt bis zum Urteil des Verfassungsgerichts - zunächst für sechs Monate, wird aber erfahrungsgemäß problemlos verlängert, bis das Gericht in der Hauptsache entschieden hat. Damit dürfen Huftechniker ab dem 1.1.07 ihren Beruf weiter ausüben, Hufpfleger und Huftechniker diese Berufe erlernen und das an ihren gewohnten Schulen.

Das Verfassungsgericht wertete damit die Folgen des Gesetzes für die Betroffenen schwerer als das Interesse des Gesetzgebers an einem sofortigen Inkrafttreten. Dies bedeutet nicht, dass die Kläger den Prozeß schon gewonnen hätten, aber es ist ein wichtiger Schritt. Das Gericht gewinnt Zeit für eine Überprüfung der Argumentation beider Seiten. Im Hauptverfahren wird es jetzt prüfen, ob die Einschränkung des Grundrechts der Freiheit der Berufswahl durch das Hufbeschlagsgesetz zum Wohle des Tierschutzes verhältnismäßig, also geeignet und erforderlich ist und keine unzumutbaren Härten für die zahlreichen betroffenen Hufpfleger und Huftechniker und ihre Schulen enthält. Deutliche Kritik an der Argumentation des Gesetzgebers klingt in diesem wichtigen Beschluß aus Karlsruhe an.

Bis zum Urteil werden die entsprechenden Teile des Hufbeschlagsgesetzes daher außer Kraft gesetzt. Andernfalls entstünden den Klägern – so das Gericht - besonders schwere persönliche und wirtschaftliche Nachteile, die praktisch nicht wieder gutzumachen seien. Die Schulen verlören ihren Kundenstamm, Huftechniker verlören ihre Existenzgrundlage, Schüler an den Schulen müssten sich beruflich völlig neu orientieren. Andererseits musste sogar das Bundeslandwirtschaftsministerium einräumen, dass durch die fortgesetzte Tätigkeit von Hufpflegern und Huftechnikern bis zum Urteil des Verfassungsgerichts „keine gravierenden Schäden für die Gesundheit von Huf- und Klauentieren zu erwarten“ seien. Damit blieb das Ministerium bei seiner Einschätzung, die es während des Gesetzgebungsverfahrens gegenüber dem Bundestag gemacht hatte.

Dessen ungeachtet können natürlich Ausbildung und Prüfung der Hufschmiede nach dem neuen Gesetz erfolgen. Und natürlich gilt auch weiterhin, wer mit Eisen beschlägt, ohne die Hufbeschlagsprüfung bestanden zu haben, handelt rechtswidrig. Die Gruppe der Kläger – bestehend aus BESW Hufakademie, der Deutschen Huforthopädischen Gesellschaft e. V., der Gesellschaft der Huf- und Klauenpflege e. V. und dem Institut für Hufheilpraktik & Ganzheitliche Pferdebehandlung und finanziell unterstützt vom Verband der Hufpfleger und Hufheilpraktiker e.V., der Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer Deutschland e.V.. und Schülern des Deutschen Instituts für Huforthopädie wertete die einstweilige Verfügung als einen weiteren Schritt auf dem Weg zu einem hoffentlich erfolgreichen Verfahren vor dem höchsten deutschen Gericht.

Glonn, 12.12.06

Dr. A. Wurthmann

Links:

Einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts

Presseinformation des Bundesverfassungsgerichts